Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von planet spring (AGB)


1.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1.
Jeder planet spring erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Er beinhaltet die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen.

1.2.
Alle von planet spring erstellten Werke unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn der nach § 2 UrhG erforderliche Umfang nicht erreicht ist.

1.3.
planet spring überträgt dem Auftraggeber die für das jeweilige Werk vereinbarten Nutzungsrechte. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Erst durch die vollständige Bezahlung der Vergütung gehen die vereinbarten Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über.

1.4.
planet spring hat das Recht, auf produzierten Werken namentlich genannt zu werden.

1.5.
Vorschläge und Mitarbeit des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen keine Miturheberrechte.


2.

Vergütung

2.1.
Die Werkleistungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge. Sie sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

2.2.
planet spring ist berechtigt, erbrachte Werkleistungen in Rechnung zu stellen, auch wenn der Auftraggeber diese nicht nutzt.

2.3.
Nutzt der Auftraggeber die Werkleistungen in einem größeren Umfang als vereinbart, ist planet spring berechtigt, diese erweiterte Nutzung in Rechnung zu stellen.

2.4.
Alle beauftragten Werke, die planet spring ausführt, sind kostenpflichtig, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde.


3.

Fälligkeit der Vergütung

3.1.
Die Vergütung ist, wenn nicht anders vereinbart, im Zeitraum von 30 Tagen nach Stellung der Rechnung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

3.2.
Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von planet spring hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Diese werden vorab schriftlich vereinbart.


4.

Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1
Sonderleistungen wie Recherchen, Besprechungen, Korrekturen nach Freigabe, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand berechnet.

4.2.
planet spring ist berechtigt, notwendige Fremdleistungen zur Auftragserfüllung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Dieses erfolgt allerdings erst nach schriftlicher Bevollmächtigung durch den Auftraggeber.

4.3.
Bei Verträgen über Fremdleistungen, die im Einzelfall im Namen und auf Rechnung von planet spring abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, planet spring von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehören insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4.
Auslagen für technische Nebenkosten, z. B. für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5.
Fallen im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmende und mit dem Auftraggeber abgesprochene Reisen an, sind Reisekosten und Spesen, wenn nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu erstatten.


5.

Eigentumsvorbehalt

5.1.
An erstellten Werken werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch nicht die Eigentumsrechte übertragen.

5.2.
Die Versendung der Werke erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

5.3.
planet spring ist nicht verpflichtet, am Computer erstellte Computerdaten an den Auftraggeber herauszugeben. Die Herausgabe dieser bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung. Zur Verfügung gestellte Computerdaten dürfen vom Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von planet spring geändert werden.


6.

Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1.
Vor Ausführung der Vervielfältigung und der anschließenden Veröffentlichung sind planet spring Korrekturmuster vorzulegen.

6.2.
Die Produktionsüberwachung durch planet spring erfolgt nur auf besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist planet spring berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. planet spring haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.3.
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber unentgeltlich einwandfreie Belege in angemessener Anzahl an planet spring. planet spring ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


7.

Haftung

7.1.
planet spring verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und ihr überlassene Unterlagen sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

7.2.
planet spring verpflichtet sich, Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3.
Bei Beauftragung von notwendigen Fremdleistungen durch planet spring sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von planet spring. planet spring haftet nur für eigenes Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.4.
Mit der Freigabe von Werken durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5.
Mit der Freigabe von Werken durch den Auftraggeber entfällt jede Haftung von planet spring.

7.6
Für die Wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Werke haftet planet spring nicht.

7.7
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tage nach Ablieferung des Werks schriftlich bei planet spring geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.


8.

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber nach Freigabe Änderungen, so hat er den Mehraufwand zu vergüten. planet spring GbR den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

8.2.
Bei Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrags, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind, kann planet spring eine angemessene 
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann planet spring auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller planet spring übergebenen Unterlagen berechtigt ist. Sollte diese Berechtigung nicht vorliegen, stellt der Auftraggeber planet spring von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


9.

Schlussbestimmungen

9.1.
Erfüllungsort ist der Sitz von planet spring.

9.2.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.